OGH 11Os126/71 (RS0094201)

OGH11Os126/7120.10.1971

Rechtssatz

Wird das Fahrzeug nicht zum widmungsgemäßen Gebrauch, sondern aus einem anderen Grund übergeben, etwa zur Beaufsichtigung oder zur Vornahme einer Reparatur oder damit ein vom Verfügungsberechtigten beizugebender Lenker Transporte durchführe, ist im Falle eigenmächtigen Ingebrauchnehmens der Täter nach § 136 StGB zu bestrafen.

Normen

StGB §136 Abs4

11 Os 126/71OGH20.10.1971
12 Os 135/85OGH10.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines bloß zur Vornahme einer Reparatur überlassenen Personenkraftwagens zu ausgedehnten Privatfahrten ist kein bloßes "überziehen" einer rite erteilten Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 Abs 1 StGB. (T1)

8 ObA 32/03vOGH30.10.2003

Auch; Beisatz: Auch wenn der Täter Dienstnehmer des Berechtigten im Sinne des § 136 Abs 4 StGB ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0110OS00126_7100000_002

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