OGH 1Ob238/71 (RS0069122)

OGH1Ob238/7114.10.1971

Rechtssatz

Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. Er ist daher auch für eine allfällige Kündigung passiv legitimiert. Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift.

Normen

MG §19 Abs4 E
MRG §12 A
MRG §12 B

1 Ob 238/71OGH14.10.1971

Veröff: MietSlg 23449

5 Ob 102/75OGH08.07.1975

Veröff: MietSlg 27434

1 Ob 534/77OGH07.06.1977
1 Ob 724/78OGH18.10.1978
3 Ob 193/78OGH30.05.1979

nur: Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift. (T1)

7 Ob 616/79OGH21.06.1979

Beisatz: Die Verletzung der Anzeigenpflicht hat nur zur Folge, daß der die Wohnung verlassende Mieter dem Verwalter weiterhin zur Zinszahlung verpflichtet bleibt. (T2)

3 Ob 52/79OGH09.04.1980

nur T1

1 Ob 830/82OGH09.03.1983

nur: Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. (T3) nur T1

7 Ob 573/83OGH14.04.1983

nur T3; Beisatz: Die Überlassung gemäß § 19 Abs 4 MG kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. (T4) Veröff: SZ 56/67

1 Ob 505/85OGH29.01.1985

Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,218

8 Ob 626/91OGH31.08.1992

nur T3; nur T1; Beis wie T4

3 Ob 225/14fOGH27.01.2015

Auch; nur T1

8 Ob 8/18mOGH23.03.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19711014_OGH0002_0010OB00238_7100000_001

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