OGH 1Ob198/71 (RS0012916)

OGH1Ob198/7116.9.1971

Rechtssatz

Hat der Erblasser noch bei Lebzeiten eine Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes gemacht, in diesem auf das Recht des Widerrufes verzichtet und hat der Beschenkte die Schenkung auch angenommen, liegt eine Schenkung "unter Lebenden" vor, die nach § 785 Abs 1 ABGB dem Nachlaß des Geschenkgebers bei Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen ist.

Normen

ABGB §785 Abs1
ABGB §956

1 Ob 198/71OGH16.09.1971

Veröff: SZ 44/137 = EvBl 1972/184 S 348

7 Ob 615/70OGH26.06.1980

Vgl; Veröff: NZ 1981,36 = JBl 1981,593

4 Ob 2029/96bOGH30.04.1996

Vgl aber; Beisatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T1) Veröff: SZ 69/108

7 Ob 135/99zOGH14.07.1999

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 37/02pOGH18.04.2002

Gegenteilig

1 Ob 133/02vOGH25.10.2002

Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des § 31 Abs 3 BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T2)<br/>Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T3)

5 Ob 245/10fOGH07.07.2011

Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4); Veröff: SZ 2011/88

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00198_7100000_002