OGH 4Ob556/71 (RS0060447)

OGH4Ob556/717.9.1971

Rechtssatz

Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist.

Normen

GBG §61 A
GBG §64

4 Ob 556/71OGH07.09.1971

Veröff: EvBl 1972/136 S 242

1 Ob 526/77OGH27.04.1977

nur: Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). (T1)

7 Ob 675/81OGH01.10.1981

nur: Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. (T2); nur T1

5 Ob 521/83OGH18.10.1983

nur T2; nur T1; Beisatz: Hier: Servitut (T3)

6 Ob 631/84OGH30.01.1986

nur: Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist. (T4)

1 Ob 252/11gOGH31.01.2012

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00556_7100000_001

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