OGH 6Ob631/84

OGH6Ob631/8430.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***-K*** Friesach (auch C*** in Friesach), vertreten durch Dr.Gottfried

Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.Johann J***, Besitzer, Friesach, Seminargasse Nr.79, 2.Karl Dietrich J***, Elektrotechniker, Au Chateau, CH-1564 Domdidier, Schweiz, beide vertreten durch Dr.Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung und Leistung (Streitwert S 30.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 11.April 1984, GZ.3 R 393/83-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 14.September 1983, GZ.4 C 402/83-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.186,17 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 246,02 Umsatzsteuer und S 480,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei war im Jahre 1939 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 210 KG Friesach, bestehend aus dem Grundstück 58, Baufläche, mit dem Haus Nr.79, nunmehr Seminargasse 1. Sie war und ist auch Eigentümerin der Liegenschaft EZ 851 Kärntner Landtafel. Zu dieser Liegenschaft gehörten im Jahre 1939 die Grundstücke 61/1 und 66/1. Das Grundstück 58 hat ein Ausmaß von 188 m 2 , das Grundstück 66/1 ein solches von 113 m 2 , das Grundstück 61/1 ein solches von 1.700 bis 1.800 m 2 . An das Grundstück 58 grenzt im Süden das Grundstück 66/1 unmittelbar an. Diese Grundstücke stellen heute in der Natur eine Einheit dar. Das Grundstück 66/1 stellt ebenso wie der südlichste Teil des Grundstückes 58 eine Rasenfläche dar, die vereinzelt mit Ziersträuchern versehen ist. Das Grundstück 61/1 ist vom Haus Seminargasse 1 durch die Seminargasse getrennt. Dieses Grundstück stellt einen Obstgarten dar, der seit zumindest 100 Jahren von der Familie S*** bzw. deren Rechtsnachfolger D*** gepachtet ist. Mit dem im Februar 1939 zwischen der klagenden Partei und dem Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrag wurden die EZ 210 KG Friesach, das ist die Bauparzelle Nr.58, sowie von der Liegenschaft EZ 851 Kärntner Landtafel "die Gartenparzelle Nr.61/1" von der klagenden Partei an den Erstbeklagten verkauft. Das Gesamtausmaß beider Parzellen wurde unverbürgt laut Besitzbogen mit 3 a 01 m 2 angegeben. Der Vertrag wurde von Propst Franz P*** als Vertreter der klagenden Partei sowie vom Erstbeklagten unterfertigt und am 28.2.1939 durch das Gurker Ordinariat genehmigt, das zugleich bestätigte, daß Propst Franz P*** zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes berufen sei. Der Kaufvertrag wurde in der Folge grundbücherlich durchgeführt. In EZ 210 KG Friesach wurde das Eigentumsrecht für den Erstbeklagten einverleibt. Zugleich wurde das Grundstück 61/1 von der EZ 851 Kärntner Landtafel abund der EZ 210 KG Friesach zugeschrieben. Mit Kaufvertrag vom 23.3.1971 hat der Zweitbeklagte, der Sohn des Erstbeklagten, von diesem die ideelle Hälfte der Liegenschaft der EZ 210 KG Friesach erworben. In diesem Kaufvertrag sind die Grundstücke 58 und 61/1 mit dem unverbürgten Ausmaß von 1.943 m 2 angeführt. Seit Sommer 1982 versuchten die Beklagten, ihrem nunmehr eingenommenen Rechtsstandpunkt, der Erstbeklagte habe mit Kaufvertrag vom 28.2.1939 das Grundstück 61/1 mit einem Flächenausmaß von 1.754 m 2 erworben, im Kaufvertrag sei das Flächenausmaß irrtümlich mit 301 m 2 angeführt, gegenüber der klagenden Partei, dem Ordinariat und dem Pächter (des Grundstückes 61/1) Durchbruch zu verschaffen. Mit Notariatsakt vom 1.4.1983 hat der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten seinen (restlichen) Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 210 KG Friesach übergeben. Das entsprechende Grundbuchsgesuch langte am 17.August 1983, somit nach der am 28.4.1983 eingebrachten gegenständlichen Klage, beim Erstgericht als Grundbuchsgericht ein und wurde antragsgemäß durchgeführt.

Die klagende Partei begehrte das Urteil, 1.die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten im Grundbuch des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan, EZ 210 KG Friesach, sei hinsichtlich des von der EZ 851 Kärntner Landtafel abgeschriebenen Grundstückes 61/1 unwirksam und zu löschen, 2.die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution zu bewirken, daß dieses Grundstück von der den Beklagten gehörenden Liegenschaft EZ 210 KG Friesach lastenfrei abgeschrieben und dem Gutsbestand der der klagenden Partei gehörenden Liegenschaft EZ 851 Kärntner Landtafel zugeschrieben werde. Die klagende Partei führte im wesentlichen aus, im Kaufvertrag vom Februar 1939 sei versehentlich statt des Grundstückes 66/1 das Grundstück 61/1 angeführt worden. Dabei handle es sich um eine bloß falsche Bezeichnung, der Wille der Vertragsteile habe sich auf das Grundstück 66/1 bezogen. Das Grundstück 61/1 sei auch nie vom Erstbeklagten, sondern von der klagenden Partei, benützt worden. Der Erstbeklagte habe das Grundstück 66/1 benützt. Im Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 23.3.1971 sei beiden Beklagten die Verwechslung der Grundstücke im ursprünglichen Kaufvertrag bekannt gewesen; der Zweitbeklagte habe das Miteigentum nicht gutgläubig erworben. Die Beklagten hätten durch Schreiben den Eigentumsanspruch der klagenden Partei an dem klagsgegenständlichen Grundstück anerkannt. Im übrigen habe die klagende Partei das Eigentumsrecht an diesem Grundstück ersessen, weil sie dieses Grundstück seit Errichtung des Kaufvertrages im Jahre 1939 in dem Bewußtsein ihres Eigentumsrechtes benützt habe. Aus diesem Grund stellte sie das "Alternativbegehren", die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, die Abschreibung des Grundstückes 61 von der EZ 210 KG Friesach und die Zuschreibung zur EZ 851 Kärntner Landtafel zu dulden (AS 58 und 59). Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein: Der Erstbeklagte und Propst Franz P*** als Vertreter der klagenden Partei hätten ausdrücklich vereinbart, daß die klagende Partei dem Erstbeklagten neben dem Grundstück 58 das Grundstück 61/1 verkaufe. Ein Irrtum oder eine Falschbezeichnung eines Grundstückes liege nicht vor. Im übrigen sei ein allfälliges Klagerecht der klagenden Partei verjährt. Der Zweitbeklagte habe das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 210 KG Friesach im Jahre 1971 gutgläubig erworben, weil er davon ausgegangen sei, daß der Erstbeklagte unbestrittenermaßen Eigentümer auch des Grundstückes 61/1 sei.

Das Erstgericht, das das zunächst gestellte Begehren als Hauptbegehren und das "Alternativbegehren" als Eventualbegehren auffaßte, gab dem Hauptbegehren statt. Es stellte zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch fest:

Die Vertragsteile des Jahres 1939 hatten nur das Haus und das kleine Grundstück 66/1 als Vertragsgegenstand im Sinn, diesbezüglich lag Willensübereinstimmung vor. Die Anführung des Grundstückes 61/1 anstatt 66/1 durch den Vertragsverfasser Dr.N*** war "eine der Parteieneinigung zuwiderlaufende irrige Falschbezeichnung", welche den Parteien bei der Unterfertigung des Vertrages nicht aufgefallen ist. Propst Franz P*** war bis zum Jahre 1954 Propst in Friesach. Anschließend war Hans F*** bis zum Jahre 1962 Propst. Beide sind bereits verstorben. Seit dem Jahre 1962 ist Matthias P*** Propst in Friesach. Daß der Erstbeklagte gegenüber diesen Personen (bis 1982) jemals konkret und verständlich auf seine heutigen vermeintlichen Rechte gepocht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte auch, daß den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 23.3.1971 trotz der Anführung des Grundstückes 61/1 und des unverbürgten Ausmaßes von 1.943 m 2 (für die Grundstücke Nr.68 und 61/1) "die Eigentumsübertragung am großen Grundstück 61/1 bewußt war". Der Zweitbeklagte, welcher selten in Friesach war, "hat nur allgemein der Richtigkeit der vom Erstbeklagten veranlaßten Regelung vertraut", er hat sich nicht mit der Pächterin (des Grundstückes 61/1) und auch nicht mit der klagenden Partei zwecks eventueller Aufklärung in Verbindung gesetzt. Der Zweitbeklagte hatte zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Kenntnis darüber, daß das Grundstück 61/1 seit Jahrzehnten von dritten Personen (Familie S***) wie als deren Eigentum genutzt wurde (AS 91). Anfang Juni 1982 richtete Notar Dr.Oskar R*** auf Grund der Informationen des Erstbeklagten ein Schreiben an das bischöfliche Gurker Ordinariat, in welchem auf eine Verwechslung der Parzelle 66/1 und der Parzelle 61/1 im Kaufvertrag (1939) und darauf hingewiesen wurde, daß der Erstbeklagte seit dem Kauf nur das Grundstück 66/1 benützt habe, während das Grundstück 61/1 durch die klagenden Partei bzw. deren Pächter genutzt wurde. Unter Hinweis auf die von ihm für das Grundstück 61/1 geleistete Grundsteuer, schlug der Erstbeklagte in diesem Schreiben vor, in Verrechnung mit der Grundsteuerforderung "sein ordentliches Eigentum an der Parzelle 61/1 anzuerkennen". Er erklärte sich bereit, der klagenden Partei zur Aufschließung des angrenzend an dieses Grundstück liegenden restlichen Grundbesitzes auf einem 4 m breiten Grundstreifen eine Wegeservitut einzuräumen, für welche er als Gegenleistung die Übereignung der kleinen Parzelle 66/1 im Ausmaß von 113 m 2 verlangte. Der Zweitbeklagte wies in einem Schreiben vom 6.8.1982 an das Gurker Ordinariat ebenfalls auf den vermutlichen Irrtum bei der seinerzeitigen Ausstellung des Kaufvertrages hin und ersuchte ausgehend von der Ansicht, daß er bzw. sein Vater auch für das kleine Grundstück 66/1 Grundsteuer bezahlt hätten, um Überlassung der kleinen Parzelle als Kompensation für diese Leistungen. Die Beklagten haben bisher noch nie irgendwelche Nutzungshandlungen oder dergleichen am Grundstück 61/1 durchgeführt; sie haben dies nicht einmal versucht. Der Erstbeklagte hat seinen nunmehrigen Rechtsstandpunkt erst nach dem 11.6.1982 gefaßt, ist also während der vorangegangenen 43 Jahre selbst nicht der Ansicht gewesen, mit dem Kaufvertrag im Jahre 1939 durchsetzbare Rechte am Grundstück 61/1 erworben zu haben. Das Grundstück 61/1 stellt schon seit vielen Jahrzehnten einen Obstgarten dar und ist seit zumindest 100 Jahren von der Familie S*** bzw. deren Rechtsnachfolger D*** von der klagenden Partei gepachtet. Diese Familien leisteten und leisten der klagenden Partei regelmäßig jährlich den Pachtzins in Bargeld. Von Eigentumsansprüchen der Beklagten bzw. dem diesbezüglichen Kaufvertrag aus dem Jahre 1939 haben die Familien S*** bzw.D*** erst im Jahre 1983 erfahren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Zum Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen gehöre neben der Eintragung im Grundbuch ein Titel. Die Einverleibung eines Eigentumsrechtes ohne gültigen Titel verschaffe kein Eigentum. Der bisherige Eigentümer verbleibe weiterhin Eigentümer, es sei ihm nur die Möglichkeit der bücherlichen Verfügung entzogen. Der Eigentümer könne die sein materielles Recht verletzende grundbücherliche Eintragung mit Löschungsklage bekämpfen, die sowohl gegen den gerichtet werden könne, der unmittelbar durch die falsche Eintragung Rechte erworben habe, als auch gegen einen nicht im guten Glauben handelnden späteren Erwerber. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb ohne Titel herbeigeführt haben würde, bewirken. Die 30-jährige Verjährungszeit beginne aber nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft sei. Durch die Verpachtung eines Grundstückes gehe der Besitz nicht verlustig. Da es sich bei der Erwähnung des Grundstückes Nr.66/1 im Kaufvertrag des Jahres 1939 nur um eine falsche Bezeichnung gehandelt habe, habe der Erstbeklagte an diesem Grundstück 61/1 durch den Kaufvertrag im Jahre 1939 keine Rechte erworben. Mangels guten Glaubens habe aber auch der Zweitbeklagte im Jahre 1971 kein Eigentum erwerben können. Der Zweitbeklagte habe nämlich keine verläßlichen Vorstellungen darüber gehabt, daß neben dem Haus und den unmittelbar anschließenden Grundstücken auch noch das Grundstück 61/1 (zur Kaufliegenschaft) gehöre. Außerdem habe er auf Grund der Kenntnis, daß das Grundstück 61/1 seit Jahrzehnten von dritten Personen wie deren Eigentum genutzt worden sei, die Pflicht gehabt, insbesondere auch von den Benützern genaue Aufklärungen einzuholen. Betreffend den Vertrag im Jahre 1983 habe der Zweitbeklagte nach seinen Erklärungen und Aussagen vom Eigentumsstreit gewußt, er habe sohin seinen Mangel des guten Glaubens selbst bestätigt. Überdies habe diese Eigentumsübertragung (der zweiten Hälfte an den Zweitbeklagten) während des Verfahrens gemäß § 234 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluß. Infolge Stattgebung des (Haupt-)Begehrens, sei auf das Eventualbegehren nicht mehr einzugehen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt, erachtete die Mängel- und Beweiswürdigungsrüge als nicht berechtigt, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus: Nach dem übereinstimmenden Willen der klagenden Partei und des Erstbeklagten sei Gegenstand des Kaufvertrages aus dem Jahre 1939 neben dem Grundstück Nr.58 das Grundstück Nr.66/1, nicht aber das im Kaufvertrag angeführte Grundstück Nr.61/1 gewesen. Diesbezüglich liege ein "falsa demonstratio" vor und gelte als Vertragsinhalt, was die Parteien gewollt, nicht das, was sie erklärt hätten. Die Irrtumsregeln kämen dabei überhaupt nicht zur Anwendung. Da die Einverleibung des Eigentumsrechtes ohne Rechtstitel kein Eigentum schaffe, der Kaufvertrag vom Jahre 1939 aber keinen Titel für den Erwerb des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten an dem Grundstück 61/1 darstelle, habe der Erstbeklagte auf Grund dieses Kaufvertrages und dessen Verbücherung kein Eigentumsrecht an dem Grundstück 61/1 erworben. Die Löschungsklage - um eine solche handle es sich bei Punkt 1) des Begehrens der klagenden Partei - stehe demjenigen offen, der durch eine bücherliche Eintragung, die auf Grund eines materiell ungültigen Titels vorgenommen worden sei, beschwert sei. Die Dauer des Klagerechtes sei gemäß § 62 GBG nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen. Die Verjährungszeit für die Löschungsklage beginne nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft sei. Dies sei nach den Feststellungen der Fall. Einen Anlaß, die Redlichkeit oder die Echtheit des Besitzes der klagenden Partei an dem Grundstück 61/1 in Zweifel zu ziehen, böten weder die Einwendungen der Beklagten noch der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt. Das Klagerecht der klagenden Partei sei daher nicht durch Verjährung erloschen. Der Umstand, daß der Erstbeklagte sein (restliches) Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 210, und damit auch am Grundstück 61/1 an den Zweitbeklagten mit Übergabsvertrag vom 1.April 1983 übertragen habe, habe auf die Sachentscheidung gemäß § 234 ZPO keinen Einfluß. Schon aus diesem Grunde bedürfe es keiner Ausführungen darüber, ob der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages gutgläubig gewesen sei. Bezüglich der Frage der Gutgläubigkeit des Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahre 1971 vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Zweitbeklagte habe wegen der Kenntnis davon, daß das Grundstück 61/1 nie durch den Erstbeklagten, sondern von der Familie S*** genutzt worden sei, der Erstbeklagte vielmehr immer nur das Grundstück (58 und) 66/1 genützt habe, die Pflicht gehabt, Aufklärungen bezüglich des im Kaufvertrag vom Jahre 1971 angeführten Grundstückes 61/1 einzuholen, weil diese Umstände geeignet gewesen wären, bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des im Kaufvertrag wiedergegebenen Grundbuchsstandes zu erwecken. Die Unterlassung der Einholung dieser Aufklärungen stelle eine Fahrlässigkeit dar, weshalb der Zweitbeklagte bei Abschluß (und Verbücherung) dieses Kaufvertrages nicht gutgläubig gewesen sei. Somit erweise sich das Löschungsbegehren hinsichtlich beider Beklagten als begründet. Mit Punkt 2) des Hauptbegehrens verlange die klagende Partei die Herstellung des Zustandes in ihrem Vermögen, wie er ohne die falsa demonstratio im Kaufvertrag vom Jahre 1939 und dessen grundbücherlicher Durchführung bestanden hätte. Weil das Grundstück 61/1 lastenfrei von der Liegenschaft der klagenden Partei EZ 851 Kärntner Landtafel abgeschrieben und der Liegenschaft EZ 210 KG Friesach zugeschrieben worden sei und der Zustand wiederhergestellt werden solle, der ohne die falsa demonstration bestanden hätte, sei auch das Begehren auf Bewirkung der lastenfreien Rückübertragung des Grundstückes 61/1 begründet. Eine Einwendung, daß eine solche Rückübertragung, insbesondere aus dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem pfandrechtlich gesicherten Gläubiger - auf der Liegenschaft EZ 210 KG Friesach haftet zu C-OZ 7 das Pfandrecht für eine Forderung von S 80.000 zugunsten des Wohn- und Siedlungsfonds des Landes Kärnten aus - unmöglich wäre, hätten die Beklagten nicht erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 503 Abs.1 Z 2 ZPO liegt - wie die Prüfung durch den Obersten Gerichtshofes ergeben hat - nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Löschungsklage sei nicht verjährt, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Nur ein redlicher Besitz der klagenden Partei hätte die Verjährungszeit gehemmt; diesbezüglich fehlten aber die erforderlichen Feststellungen. § 898 BGB, auf den sich Ehrenzweig, System 2 , I/2,246 berufe, widerspräche dessen Auffassung, dieselbe Zeit, die als Ersitzungszeit für den einen laufe, könne nicht als Verjährungszeit dem anderen zustatten kommen, weil nach dieser Bestimmung "nach erfolgter Ersitzung und Rektifikation des Grundbuches ein Berichtigungsanspruch" entfalle. Die Meinung, daß die Verjährung solange nicht beginne, als der in seinem bücherlichen Recht Verletzte im qualifizierten Besitz der Liegenschaft sei, würde bedeuten, daß nach Änderung der Rechtslage durch Ersitzung die Verjährung einer dadurch sinnlos gewordenen Löschungsklage erst zu laufen begänne. Das österreichische Recht sehe die Ersitzung in engem Zusammenhang mit der Verjährung. Gemäß § 1478 ABGB würden, insoweit jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreife, beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraum vollendet. Die Verjährung beginne grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. So beginne die Verjährung der Irrtumsanfechtung gemäß § 1487 ABGB im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Da die falsa demonstratio ein gemeinsamer Erklärungsirrtum sei, habe für sie dasselbe zu gelten. Die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Meinung widerspreche der österreichischen Rechtsordnung und führe zu einem sinnlosen Ergebnis. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Die Ausführungen zur Irrtumsanfechtung versagen schon deshalb, weil es sich entgegen der Meinung der Beklagten bei der falsa demonstration nicht um einen gemeinsamen Erklärungsirrtum, sondern um eine Fehlbezeichnung handelt, der sachlich keine Fehlvorstellung zugrunde liegt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 I 113; EvBl.1962/510, S.660). Es geht daher auch nicht um die Anfechtung des Vertrages aus dem Jahre 1939.

Mit dem Vorbringen zum Zusammenhang zwischen Ersitzung und Verjährung ist für die Beklagten ebenfalls nichts zu gewinnen. Die Beklagten setzen bei diesen Ausführungen offensichtlich voraus, daß ihrerseit eine Ersitzung erfolgt sei, die eine Verjährung der Rechte der klagenden Partei in sich begreife. Dies muß schon daran scheitern, daß hier kein Fall einer Ersitzung des Eigentums durch die Beklagten gegeben sein kann, weil es hiefür nach den Feststellungen am erforderlichen Sachbesitz (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1460 mit weiteren Nachweisen) gefehlt hat. Damit versagt aber auch eine Ableitung der Verjährung der Rechte der klagenden Partei aus einer Koppelung mit der Ersitzung auf Seiten der Beklagten und gehen ihre Ausführungen ins Leere, wonach es sinnlos wäre, die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem die Ersitzung schon vollendet wäre. Diese Ausführungen gehen ebenso wenig wie der Hinweis auf § 898 BGB - insoweit lassen die Beklagten außer Acht, daß österreichisches Recht anzuwenden ist - Anlaß, von der in Lehre (Ehrenzweig, System 2 , I/2,246; Klang im Klang-Kommentar 2 , II,385; Melzer-Brügel, Natural- und Tabularbesitz,175 f) und Rechtsprechung (EvBl.1972/136, S.242) übereinstimmend vertretenen Auffassung abzugehen, daß die Verjährungsfrist für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht Verletzten nicht beginnt, solange er sich im Besitz der Liegenschaft befindet. Dem Vorbringen der Beklagten zur Frage der Redlichkeit der klagenden Partei braucht, ohne daß zu klären ist, ob eine solche Redlichkeit überhaupt zu fordern ist, nur entgegen gehalten werden, daß sich die Redlichkeit der klagenden Partei aus der Feststellung der falsa demonstration ergibt.

Bei den Ausführungen zur Frage der Gutgläubigkeit des Zweitbeklagten gehen die Beklagten davon aus, daß der Zweitbeklagte vom Erstbeklagten (offenbar anläßlich des Kaufvertrages im Jahre 1971) die Information erhalten habe, daß das Grundstück 61/1 im Eigentum des Erstbeklagten sei und daher eine Übertragung an ihn möglich wäre. Da eine solche Information nicht festgestellt wurde und dieses Vorbringen vielmehr im Widerspruch mit den Feststellungen steht, der Erstbeklagte sei vor dem 11.6.1982 selbst nicht der Ansicht gewesen, mit dem Kaufvertrag im Jahre 1939 durchsetzbare Rechte am Grundstück 61/1 erworben zu haben, und es habe nicht festgestellt werden können, daß den Beklagten (bei Abschluß des Kaufvertrages im Jahre 1971) die Eigentumsübertragung am großen Grundstück 61/1 bewußt gewesen sei, ist die Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich.

Was die Beklagten schließlich mit dem Revisionsvorbringen, zur Beurteilung des klägerischen auf Ersitzung gestützten Alternativbegehrens fehlten erforderliche Sachverhaltsfeststellungen, erreichen wollen, ist nicht erfindlich, zumal das Erstgericht ungerügt dieses Begehren als Eventualbegehren angesehen und darüber wegen der Stattgebung des Hauptbegehrens nicht abgesprochen hat.

Der insgesamt unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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