OGH 4Ob609/71 (RS0013340)

OGH4Ob609/717.9.1971

Rechtssatz

Die Ansicht, daß jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist und eine Einantwortung an ihn auf keinen Fall erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Normen

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §122

4 Ob 609/71OGH07.09.1971
6 Ob 694/80OGH17.09.1980

Auch

6 Ob 18/84OGH27.09.1984

Vgl auch; NotZ 1985,106

7 Ob 733/86OGH15.01.1987

nur: jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist. (T1); SZ 60/7

6 Ob 553/88OGH14.04.1988

Vgl auch

1 Ob 510/94OGH25.01.1994

nur T2; Veröff: SZ 67/8

5 Ob 508/94OGH25.01.1994

Vgl auch; nur: Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist und eine Einantwortung an ihn auf keinen Fall erfolgen kann. (T2)

9 Ob 178/99pOGH29.09.1999
10 Ob 318/99hOGH30.11.1999

nur T2

9 Ob 65/00zOGH02.03.2000

Vgl auch

1 Ob 41/01pOGH27.02.2001

Auch; nur T2

3 Ob 137/01wOGH09.10.2001

nur T2

7 Ob 164/01wOGH17.10.2001

Auch; nur T2

9 Ob 154/02sOGH18.09.2002

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00609_7100000_001

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