OGH 1Ob230/71 (RS0042202)

OGH1Ob230/712.9.1971

Rechtssatz

Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching IV 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).

Normen

ZPO §477 Abs1 Z4 D4

1 Ob 230/71OGH02.09.1971
6 Ob 643/84OGH26.09.1985

Vgl

2 Ob 501/87OGH28.10.1987

nur: Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. (T1); Beisatz: Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. (T2)

9 Ob 53/06vOGH12.07.2006

Veröff: SZ 2006/106

5 Ob 226/06fOGH14.12.2006

nur T1; Beisatz: Hier: Ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 2 ZPO nach Ladung zu einer Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede ist nichtig. (T3)

2 Ob 25/11gOGH05.05.2011

nur T1

2 Ob 174/12wOGH20.12.2012

Vgl

5 Ob 220/18sOGH17.01.2019

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19710902_OGH0002_0010OB00230_7100000_002