OGH 1Ob184/71 (RS0038149)

OGH1Ob184/7126.8.1971

Rechtssatz

Der Kläger muß in der Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit, aber auch seine Besetzung entnehmen kann. Jede auf das AHG gestützte Klage muß daher auch als solche erkennbar sein. Vor allem muß der Kläger auch darauf hinweisen, daß die dreimonatige Frist des § 8 AHG eingehalten wurde, weil bei deren Nichteinhaltung der Rechtsweg unzulässig wäre.

Normen

AHG §1 G
AHG §8
AHG §9
JN §1 BIIb
ZPO §226 IIIB

1 Ob 184/71OGH26.08.1971

Veröff: MietSlg 23596 = SZ 44/122

1 Ob 5/90OGH11.07.1990

Auch

1 Ob 11/90OGH14.11.1990

Auch; Veröff: ÖBl 1991,127

7 Ob 139/02wOGH07.08.2002

Auch; nur: Der Kläger muß in der Klage auch alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann. (T1); Beisatz: Vor allem dann, wenn er einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt (so bereits 10Ob519/95).(T2)

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00184_7100000_001

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