OGH 2Ob57/71 (RS0026982)

OGH2Ob57/7117.6.1971

Rechtssatz

Eine Operation ist zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet.

Normen

ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7
ABGB §1326 A

2 Ob 57/71OGH17.06.1971
2 Ob 12/71OGH21.10.1971

Ähnlich

2 Ob 259/75OGH22.01.1976

Veröff: ZVR 1976/205 S 218

8 Ob 20/81OGH12.02.1981

Beisatz: Die Ablehnung einer Operation kann nur dann als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden, wenn die Operation einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1982/113 S 86

2 Ob 104/81OGH20.10.1981
8 Ob 220/82OGH04.11.1982

Beis wie T1

8 Ob 292/82OGH17.02.1983

Beisatz: Ist eine mehrstündige Vollnarkose erforderlich, dann ist die Operation weder einfach noch gefahrlos. (T2)

2 Ob 78/83OGH31.05.1983
8 Ob 29/85OGH23.05.1985

Beis wie T1; Beisatz: Zu berücksichtigen ist die voraussichtliche Dauer der Operation und des allfälligen stationären Aufenthaltes, die Art und Schwere der Schmerzen, die Erfolgsaussichten und die Gefahren einer Verschlechterung des Zustandes infolge der Operation sowie die aus dem Unfall resultierenden physische und psychische Verfassung. (T3)

3 Ob 106/06vOGH26.07.2006

Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T4)<br/>Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T5)

1 Ob 242/07fOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Mit dem Vorbringen der Beklagten, die „Sanierungsoperation" wäre der Klägerin zumutbar gewesen, wird wohl auch behauptet, die von der Judikatur herausgebildeten Kriterien für eine solche Zumutbarkeit lägen vor. (T6)

2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Zulassung von medizinisch indizierten Bluttransfusionen – Zeugen Jehovas. (T7)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/76

3 Ob 126/19dOGH29.08.2019

Beisatz: Hier: 30%-iges Risiko einer Keiminfektion macht Operation unzumutbar. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0020OB00057_7100000_001

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