2 Ob 328/70 | OGH | 03.06.1971 |
Veröff: JBl 1973,152 |
1 Ob 30/76 | OGH | 13.04.1977 |
1 Ob 47/86 | OGH | 04.03.1987 |
nur: Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. (T1) Veröff: SZ 60/33 = JBl 1987,386 |
1 Ob 22/92 | OGH | 22.06.1993 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/77 |
1 Ob 144/01k | OGH | 26.02.2002 |
Veröff: SZ 2002/26 |
1 Ob 14/03w | OGH | 28.01.2003 |
Auch; Beisatz: Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung als behaupteter Schadensursache - den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht. (T2) |
2 Ob 141/02b | OGH | 12.02.2004 |
Auch |
8 Ob 115/09h | OGH | 23.03.2010 |
Auch; Beisatz: Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. (T3) |
3 Ob 1/12m | OGH | 15.05.2012 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2;<br/>Bem: Der sich an dieser Stelle befindliche Teilsatz T4 wurde gelöscht. - März 2019 (T4);<br/>Beisatz: Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen. (T5) |
8 Ob 104/12w | OGH | 24.01.2013 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/9 |
8 Ob 81/13i | OGH | 26.05.2014 |
Vgl; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19710603_OGH0002_0020OB00328_7000000_001
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