OGH 8Ob130/71 (RS0066812)

OGH8Ob130/7127.5.1971

Rechtssatz

Nicht als Geschäfte gelten nur Tätigkeiten, die ausschließlich eigenen privaten Zwecken dienen.

Normen

MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1

8 Ob 130/71OGH27.05.1971

Veröff: ImmZ 1971,252 = MietSlg 23227

1 Ob 194/72OGH20.09.1972

Veröff: MietSlg 24211

3 Ob 576/84OGH30.01.1985
1 Ob 588/89OGH06.09.1989

Beisatz: Um von einer Geschäftsräumlichkeit sprechen zu können, muß vielmehr im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre. (T1) Veröff: WoBl 1989,135 = JBl 1990,48

2 Ob 2062/96sOGH09.07.1998

Vgl aber; Beisatz: Soweit in der Entscheidung 1 Ob 588/89 darauf abgestellt wird, daß die ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken dient, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen, weil dies mit der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die auch für § 1 Abs 1 MRG als maßgebend angesehen werden kann, nicht im Einklang steht. Wird der gemietete Raum zum Teil zu eigenen privaten Zwecken und zum Teil zu geschäftlichen Zwecken verwendet, so liegt eine Geschäftsräumlichkeit auch im Sinn des § 1 Abs 1 MRG nur dann vor, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu den privaten Zwecken bedeutend überwiegt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0080OB00130_7100000_001

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