OGH 1Ob138/71 (RS0006522)

OGH1Ob138/7127.5.1971

Rechtssatz

Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht - von den Fällen der §§ 67, 125, 126 AußStrG abgesehen - eine weitere rechtliche Erörterung vorbehalten (§ 18 Abs 1 Satz 1 AußStrG), also die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG). Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §18 A
AußStrG §20
JN §42 Aa
ZPO §411 Cb

1 Ob 138/71OGH27.05.1971

Veröff: RZ 1971,195 = SZ 44/82

2 Ob 541/82OGH21.09.1982

Auch; Beisatz hier: Klage des Testamentvollstreckers auf Umbettung des Verstorbenen. (T1)

5 Ob 221/98fOGH15.09.1998

Vgl auch; nur: Es steht den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2); Beisatz: Auch ein erbserklärter Erbe kann nicht willkürlich von sich aus einen Erbrechtsstreit einleiten. (T3); Beisatz: Das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges hat die Zurückweisung der Erbrechtsklage zur Folge. (T4)

10 Ob 21/05vOGH22.03.2005

Auch; nur T2; Beis wie T3

3 Ob 111/07fOGH28.06.2007

Auch; nur: Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0010OB00138_7100000_001

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