Normen
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §18 A
AußStrG §20
JN §42 Aa
ZPO §411 Cb
1 Ob 138/71 | OGH | 27.05.1971 |
Veröff: RZ 1971,195 = SZ 44/82 |
2 Ob 541/82 | OGH | 21.09.1982 |
Auch; Beisatz hier: Klage des Testamentvollstreckers auf Umbettung des Verstorbenen. (T1) |
5 Ob 221/98f | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch; nur: Es steht den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2); Beisatz: Auch ein erbserklärter Erbe kann nicht willkürlich von sich aus einen Erbrechtsstreit einleiten. (T3); Beisatz: Das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges hat die Zurückweisung der Erbrechtsklage zur Folge. (T4) |
10 Ob 21/05v | OGH | 22.03.2005 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
3 Ob 111/07f | OGH | 28.06.2007 |
Auch; nur: Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0010OB00138_7100000_001
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