OGH 1Ob127/71 (RS0007934)

OGH1Ob127/7113.5.1971

Rechtssatz

Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §806
AußStrG §122
AußStrG §125 A
AußStrG §126 A

1 Ob 127/71OGH13.05.1971

EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118 = SZ 44/72

1 Ob 237/72OGH08.11.1972
4 Ob 541/82OGH15.06.1982

nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten. (T1)

5 Ob 552/83OGH05.04.1983

nur T1

2 Ob 519/83OGH13.09.1983

nur T1

2 Ob 526/91OGH18.09.1991

nur T1

7 Ob 2398/96iOGH02.04.1997

Auch; nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). (T2)

4 Ob 58/99dOGH13.04.1999

Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/63

Dokumentnummer

JJR_19710513_OGH0002_0010OB00127_7100000_002

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