OGH 5Ob106/71 (RS0057233)

OGH5Ob106/715.5.1971

Rechtssatz

Ein Antrag nach § 61 Abs 2 EheG kann als Rechtsmißbrauch sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn eine Gesamtwürdigung des Verlaufes der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten vor und nach der Zerrüttung der Ehe ergibt, daß eine einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. In der Regel wird sich der Schuldantrag des beklagten Ehegatten schon dann als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn das Verschulden dieses Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt als das des Klägers.

Normen

EheG §61 Abs2

5 Ob 106/71OGH05.05.1971

Veröff: SZ 44/66

6 Ob 53/74OGH18.04.1974
1 Ob 114/74OGH11.09.1974
1 Ob 622/78OGH14.06.1978
7 Ob 557/87OGH26.03.1987
8 Ob 1560/91OGH08.05.1991

Vgl auch

2 Ob 31/98tOGH26.02.1998

Auch; Beisatz: Nicht nur ein Verschuldensantrag, sondern auch eine Widerklage kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn das Verhalten des beklagten Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat wie das Verhalten des Klägers. In einem solchen Fall wäre die Ehe gemäß § 50 EheG (ohne Verschuldensausspruch) zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. (T1)

4 Ob 193/18pOGH23.10.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710505_OGH0002_0050OB00106_7100000_001

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