Rechtssatz
Der in der Überschrift des § 93 StVO gebrauchte Begriff "Anrainer" ist wörtlich zu nehmen; die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO trifft also nur denjenigen Eigentümer, dessen Liegenschaft unmittelbar an den Gehsteig angrenzt. Die Worte "ganze Liegenschaft" sind nicht dahin zu verstehen, daß der Eigentümer einer Liegenschaft, die nur an einer Stelle an einen Gehsteig heranreicht, dann schon verpflichtet wäre, den Gehsteig auch dort zu säubern und zu bestreuen, wo er nicht mehr Anrainer ist. Hiezu verpflichtet ist vielmehr der dortige Anrainer. Eine konkurrierende Verpflichtung mehrerer Anrainer ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
1 Ob 101/71 | OGH | 30.04.1971 |
Veröff: EvBl 1972/41 S 69 |
2 Ob 26/06x | OGH | 31.08.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Mit der 10. StVO-Novelle wurde der darin maßgebliche Anrainerbegriff neu definiert (RS0075584). Konkurrierende Anrainerpflichten wollte der Gesetzgeber nicht begründen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/122 |
2 Ob 35/22v | OGH | 26.04.2022 |
Vgl aber; Beisatz: Mit der 10. StVO‑Novelle wurde der darin maßgebliche Anrainerbegriff neu definiert (RS0075584). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00101_7100000_001
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