OGH 1Ob114/71 (RS0014862)

OGH1Ob114/7129.4.1971

Rechtssatz

Der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich grundsätzlich nur an ihn halten. Anders ist es, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat. Das wird vor allem gesagt werden können, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jedem Bürgschaftsvertrag begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte. Überließ er unter diesen Umständen dem Schuldner Verhandlungen über die Bürgschaft und führte dieser dann den Bürgen irre, kann sich dieser darauf berufen.

Normen

ABGB §870 CIII
ABGB §871 CI
ABGB §875
ABGB §1346 G
ABGB §1406

1 Ob 114/71OGH29.04.1971

Veröff: JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = SZ 44/59 = HS 8091

3 Ob 509/80OGH17.12.1980

Ähnlich; Beisatz: Auch der Kreditwerber, der einen anderen (hier Mitgesellschafter) zur Schuldmitübernahme veranlaßt, ist im Regelfall Dritter. (T1)

4 Ob 98/97hOGH15.04.1997

nur: Der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich grundsätzlich nur an ihn halten. Anders ist es, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat. (T2) Beis wie T1

2 Ob 112/00kOGH28.06.2001

Beisatz: Erforderlich ist, dass der Geschäftsherr den Gehilfen zur Verfolgung eigener Interessen herangezogen hat. (T3)

2 Ob 288/03xOGH22.12.2003

Ähnlich

8 Ob 79/06kOGH03.08.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0010OB00114_7100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)