Rechtssatz
§ 272 AußStrG gilt nicht für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG, daher sind auch bei solchen Schätzungen die Vorschriften der ZPO, somit auch deren §§ 351 und 366 anzuwenden.
5 Ob 83/71 | OGH | 21.04.1971 |
JBl 1971,629 = NZ 1972,207 |
5 Ob 116/75 | OGH | 09.09.1975 |
Beisatz: Daher im Falle der Verwerfung der Ablehnung eines SV, Anfechtung mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel (§ 515 ZPO), Verfahren nach dem EisbEG. (T1) |
6 Ob 623/76 | OGH | 02.12.1976 |
nur: § 272 AußStrG gilt nicht für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG. (T2) Beisatz hier: § 18 BStG. (T3) |
6 Ob 76/06d | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Nach §35 AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des §366 Abs1 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T4); Beisatz: Daher ist die Bestimmung des §45 AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T5); Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0050OB00082_7100000_001
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