Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller lehnte den mit Beschluß vom 12.11.1986 (ON 4), bestellten Sachverständigen Dipl.Ing.Josef M*** wegen Befangenheit, mangelnder fachlicher Eignung und Interessenkollision ab (ON 11). Der Erstrichter hielt diese Ablehnung für berechtigt, weil Dipl.Ing.Josef M*** in der vorliegenden Enteignungssache bereits als behördlicher Sachverständiger mit Vertretern des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung versucht habe, an Ort und Stelle eine Einigung zu erzielen und dabei eine gutächtliche mündliche Äußerung abgegeben habe. Er enthob ihn deshalb als Sachverständigen und bestellte gleichzeitig an seiner Stelle Prof. Dipl.Ing.Rupert S*** zum Sachverständigen. Dieser verfüge über die erforderliche fachliche Eignung; bei ihm bestehe auch keinerlei Interessenkollision.
Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen diese Bestellung vom Antragsteller erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Nach § 60 Abs 5 OÖLStVG seien die Bestimmungen des EisbEG auf das gerichtliche Verfahren zu Ermittlung der Entschädigung, auf deren Feststellung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustünden, sinngemäß anzuwenden. Nach § 24 Abs 1 EisbEG habe das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger zu erheben. Nach dem AußStrG sei zwar ein Rekurs grundsätzlich auch gegen prozeßleitende Verfügungen zulässig, soweit eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht vom Gesetz ausdrücklich oder durch Hinweis auf die anzuwendenden Prozeßgesetze ausgeschlossen werde. § 272 AußStrG, der für Schätzungen aller Art, somit auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz gelte, bestimme, daß hiefür die Prozeßgesetze, also auch § 366 ZPO anzuwenden seien. Nach § 366 Abs 1 ZPO finde gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, kein abgesondertes Rechtsmittel statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei auch die Auswahl des Sachverständigen eine der Anordnungen, die das Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu treffen habe und die daher nicht abgesondert anfechtbar seien.
Rechtliche Beurteilung
Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) kommt keine Berechtigung zu.
Der Antragsteller mißversteht die Ausführungen des Rekursgerichtes, wenn er hervorhebt, daß er keinen Ablehnungsantrag gegen Dipl.Ing.Rupert S*** gestellt habe; das hat das Gericht zweiter Instanz - entgegen den Rechtsmittelausführungen - ohnehin nicht angenommen. Die Argumentation der angefochtenen Entscheidung bricht daher nicht etwa "in sich zusammen"; sie entspricht vielmehr in allen Belangen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Danach ist § 272 AußStrG auf Schätzungen aller Art, darunter auch auf solche in Entschädigungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz anzuwenden (EvBl 1966/448; SZ 44/51; 5 Ob 162,163/73 uva). Auch hier sind also die Bestimmungen der Prozeßordnung, somit auch §§ 351 ff ZPO, zu beachten. Zutreffend hat das Rekursgericht auch ausgeführt, daß nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen den Beschluß, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (SZ 44/51 mwN; RZ 1982/5 uva, zuletzt etwa 4 Ob 80/83). Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte nämlich in der Regel zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch die entsprechenden Grundlagen vorliegen, um die Eignung des Sachverständigen verläßlich beurteilen zu können (EvBl 1971/298). Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Einwendungen nach § 24 Abs 3 EisbEG (5 Ob 162,163/73). Fasching hat seine gegenteilige Auffassung (Kommentar III 480 und 483) mittlerweile offenbar aufgegeben (LB Rz 1012). Das Rekursgericht hat somit zu Recht das vom Antragsteller erhobene Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Der Rekurs mußte daher erfolglos bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)