OGH 1Ob26/71 (RS0019343)

OGH1Ob26/7125.2.1971

Rechtssatz

Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, daß er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.

Normen

ABGB §983

1 Ob 26/71OGH25.02.1971

Veröff: EvBl 1972/19 S 40

4 Ob 504/80OGH17.06.1980

Auch; Veröff: JBl 1981,90

8 Ob 512/81OGH07.05.1981

Beisatz: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt (Hier: Übergabe eines Sparbuches unter Angabe des hiefür geltenden Losungswort zur jederzeitigen Realisierung) (T1)

1 Ob 809/81OGH27.01.1982

nur: Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. (T2) Beis wie T1 nur: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt. (T3)

3 Ob 532/86OGH05.03.1986

Vgl auch; nur T2

7 Ob 507/89OGH02.02.1989

Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1989,741

12 Os 67/90OGH30.08.1990

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 610/92OGH29.10.1992

Veröff: EvBl 1993/90 S 383

1 Ob 155/00aOGH27.03.2001

Vgl; Beisatz: Nach deutscher Rechtsprechung und Lehre stellt sich das Darlehen im Sinne einer heute zunehmend und überwiegend vertretenen theoretischen Einordnung als Konsensualvertrag und nicht als Realvertrag dar, womit die Hingabe des Darlehens nicht mehr konstitutives Element des Vertragsabschlusses, sondern Erfüllungshandlung des Darlehensgebers ist und die Rückgabepflicht sogleich mit Vertragsabschluss entsteht. (T4)

8 Ob 156/03dOGH16.07.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen ist der Kreditvertrag ein Konsensualvertrag. (T5)

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Auch

6 Ob 104/18iOGH28.06.2018

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 ist der Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0010OB00026_7100000_007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)