OGH 1Ob26/71 (RS0010471)

OGH1Ob26/7125.2.1971

Rechtssatz

Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwahrt er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld, dessen Eigentümer er wurde, verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen widersprechen, trifft eine Veruntreuung jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §1002
KWG 1939

1 Ob 26/71OGH25.02.1971

Veröff: EvBl 1972/19 S 40

1 Ob 193/73OGH14.11.1973
3 Ob 558/79OGH23.01.1980

nur: Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488

4 Ob 504/80OGH17.06.1980

Auch; Veröff: JBl 1981,90

5 Ob 550/80OGH08.07.1980
8 Ob 548/81OGH17.06.1982

nur T1

7 Ob 55/00iOGH30.03.2001

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Eine gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber entspricht einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung (1 Ob 46/99t; 8 Ob 13/99s). (T2)

15 Os 135/13mOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Hier behob der Angeklagte als „Rechtsvertreter der Verlassenschaft“ den „ihm zur Verwahrung anvertrauten“ Geldbetrag von einem „Fremdgeldkonto“ und eignete sich diesen zu. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0010OB00026_7100000_003

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