4 Ob 6/71 | OGH | 23.02.1971 |
Veröff: SZ 44/17 = EvBl 1971/262 S 490 = IndS 1971 5-6,803 = SozM IIIB,184 = Arb 8843 |
8 ObA 79/07m | OGH | 03.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die isoliert betrachtet nicht unproblematische Befristung „für die Dauer der Abwesenheit von Frau ..." ist im Zusammenhang mit der mündlichen Erklärung des Vorgesetzten, dass sich die Mitarbeiterin „bis 31. 12. 2006 in Karenz befinde", unter den gegebenen Umständen als dem Dienstgeber zuzurechnende Erklärung über die Befristung des Dienstverhältnisses bis 31. 12. 2006 anzusehen. (T1) |
9 ObA 7/09h | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde. (T2)<br/>Bem: Unter Auseinandersetzung mit und teilweiser Abweichung von der Entscheidung 8 ObA 79/07m für den Bereich des Universitätsgesetzes 2002 (iVm dem VBG); siehe auch RS0125136. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/111 |
9 ObA 57/16x | OGH | 28.10.2016 |
Auch; Beisatz: Die vorliegende Befristung „mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode“ ist als ausreichend bestimmbar anzusehen. (T4); Veröff: SZ 2016/113 |
Dokumentnummer
JJR_19710223_OGH0002_0040OB00006_7100000_001
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