OGH 9ObA7/09h (RS0125136)

OGH9ObA7/09h26.8.2009

Rechtssatz

Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde.

Normen

VBG §4 Abs2 Z3
VBG §4a Abs2 Z3
VBG §49m
Universitätsgesetz 2002 §109

9 ObA 7/09hOGH26.08.2009

Veröff: SZ 2009/111

8 ObA 21/19zOGH24.09.2019

Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend für die VBO 1995. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090826_OGH0002_009OBA00007_09H0000_001