Rechtssatz
Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde.
8 ObA 21/19z | OGH | 24.09.2019 |
Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend für die VBO 1995. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090826_OGH0002_009OBA00007_09H0000_001
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