OGH 2Ob361/70 (RS0073243)

OGH2Ob361/7017.12.1970

Rechtssatz

1. Das Wort "neben" in § 2 Abs 1 Z 4 StVO 1960 ist nicht gleichbedeutend mit parallel; ihm kommt nur die Bedeutung zu, dass die Nebenfahrbahn im Regelfall in der gleichen Richtung verlaufen muss wie die Hauptfahrbahn.

2. Darüber hinaus kann von einer Nebenfahrbahn nur dann gesprochen werden, wenn diese eine bestimmte Strecke auch neben einer Hauptfahrbahn verläuft.

3. Schließlich muss eine Fahrbahn, um als Nebenfahrbahn gewertet werden zu können, durch ihre besondere Ausführung erkennbar sein. VwGH vom 24.04.1963, Zl 313/62, 326/62; Veröff: ZVR 1963/319 S 317

SW: Auto

 

Normen

StVO §2 Abs1 Z4

2 Ob 361/70OGH17.12.1970

nur: Darüber hinaus kann von einer Nebenfahrbahn nur dann gesprochen werden, wenn diese eine bestimmte Strecke auch neben einer Hauptfahrbahn verläuft. (T1)

8 Ob 264/75OGH14.01.1976

nur: Schließlich muss eine Fahrbahn, um als Nebenfahrbahn gewertet werden zu können, durch ihre besondere Ausführung erkennbar sein. (T2)

8 Ob 115/80OGH11.09.1980

nur T1; nur T2

8 Ob 255/80OGH12.02.1981

Beisatz zu Pkt 2: Nicht aber, wenn sie in einem immer größer werdenden Ausmaß von der einen Fahrbahn wegstrebt und schließlich bei der Einmündung in eine andere Straße zwanzig Meter Abstand erreicht. (T3) Veröff: ZVR 1982/1 S 5

8 Ob 111/81OGH21.05.1981

Veröff: ZVR 1981/261 S 365

8 Ob 257/81OGH15.04.1982

nur T2; Beisatz: Simmeringer Hauptstraße - im Unfallbereich noch nicht in Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn geteilt. (T4) Veröff: ZVR 1983/208 S 265

2 Ob 123/82OGH28.09.1982

Auch; Beisatz: Leonfelderstraße in Linz. (T5)

2 Ob 237/82OGH21.12.1982

Vgl; nur T2; Beisatz: Es kommt darauf an, ob die Verkehrsfläche auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muss, ohne dass sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des § 8 Abs 1 StVO haben. (T6)

2 Ob 68/84OGH27.11.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Die zwischen der Fahrbahn des Wiedner Gürtels und dem Wiener Südbahnhof befindlichen Fläche ist keine Nebenfahrbahn. (T7) Veröff: ZVR 1985/150 S 293

2 Ob 5/85OGH26.02.1985

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 237/82; Beisatz: Für die Lösung der Frage, ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt, ist entscheidend, ob sie dem vorschriftsmäßigen - eine Benützung contra legem aus Zweckmäßigkeitsgründen usw wäre für die Beurteilung unerheblich - Durchzugsverkehr dient (hier: durch eine Grünanlage getrennte weitere Fahrbahn des Opernringes bei der Operngasse). (T8) Veröff: ZVR 1986/43 S 132

2 Ob 65/89OGH20.06.1989

Beis wie T3; Beisatz: Gegenteilig zu ZVR 1988/26. (T9) Veröff: ZVR 1990/52 S 170

2 Ob 38/06mOGH29.06.2006

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19701217_OGH0002_0020OB00361_7000000_001

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