OGH 5Ob216/70 (RS0043855)

OGH5Ob216/707.10.1970

Rechtssatz

Der zur Räumung verurteilte Mieter hat ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Räumungsurteils, obwohl er sich in einem anderen Verfahren zur Räumung verpflichtet hat und dieser Termin schon verstrichen ist, uzw

 

a) wegen der Möglichkeit der Vergleichsanfechtung

 

b) wegen der ihm auferlegten erstinstanzlichen Kosten.

Normen

ZPO §514 B

5 Ob 216/70OGH07.10.1970

Veröff: EvBl 1971/218 S 401 = MietSlg 22625

1 Ob 616/84OGH27.06.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,170 = SZ 57/120

6 Ob 377/97bOGH15.01.1998

nur: Der zur Räumung verurteilte Mieter hat ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Räumungsurteils, obwohl er sich in einem anderen Verfahren zur Räumung verpflichtet hat und dieser Termin schon verstrichen ist, uzw wegen der ihm auferlegten erstinstanzlichen Kosten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19701007_OGH0002_0050OB00216_7000000_001