OGH 2Ob213/70 (RS0075190)

OGH2Ob213/708.7.1970

Rechtssatz

Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können (Gefahrenzeichen nach § 50 Z 5 StVO 1960 70 Meter vor der Kreuzung im Ortsgebiet).

Normen

StVO 1960 §43 ff
StVO 1960 §50 Z5

2 Ob 213/70OGH08.07.1970

Veröff: ZVR 1971/30 S 40

2 Ob 64/72OGH29.06.1972
2 Ob 17/76OGH18.03.1976

Beisatz: Auf eine ordnungsgemäße Beschilderung darf der Verkehrsteilnehmer vertrauen. (T1) Veröff: ZVR 1976/256 S 278

2 Ob 215/76OGH11.11.1976

Beisatz: Ebenso auch darauf, dass eine behördliche Verfügung nicht mehr besteht, wenn ein bei Bauarbeiten entferntes Verkehrszeichen Jahre hindurch nicht wieder aufgestellt wird. (T2) Veröff: ZVR 1977/284 S 362

2 Ob 53/77OGH12.05.1977

Beisatz: Auch wenn das nicht zufolge einer Verordnung der zuständigen Behörde aufgestellte Verkehrszeichen ungültig ist. (T3) Veröff: ZVR 1978/129 S 193

2 Ob 198/77OGH17.11.1977

Beisatz: Bei unklarer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet zu prüfen, welche der offenbar verschiedenen Möglichkeiten der Absicht des Gesetzgebers und der Behörde, wie sie aus den Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen hervorleuchtet, entspricht. Der Verkehrsteilnehmer darf nicht schlechtweg die ihm günstigste Möglichkeit als die vom Gesetzgeber und der Behörde gewollte Regelung annehmen, wenn offenkundig ist, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. (T4)

2 Ob 189/80OGH10.02.1981

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1981/263 S 366

8 Ob 37/82OGH15.04.1982

Beis wie T3; Veröff: ZVR 1983/168 S 234

2 Ob 217/82OGH19.10.1982

Auch

2 Ob 264/82OGH01.02.1983

nur: Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können. (T5)

2 Ob 56/84OGH09.10.1984

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unfall auf Kreuzung mit Verkehrszeichen "Vorrang geben" und "Halt". (T6) Veröff: ZVR 1985/91 S 169

2 Ob 86/08yOGH30.10.2008

Auch; nur T5; Beisatz: Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu. (T7); Beisatz: Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für die Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen (statt Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte. (T8)

2 Ob 187/09bOGH15.10.2009

Vgl; Auch Beis wie T8

2 Ob 157/09sOGH29.10.2009

Vgl; Auch Beis wie T7; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T9); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T10); Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T11)

2 Ob 38/11vOGH07.04.2011

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 88/20kOGH25.02.2021

Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19700708_OGH0002_0020OB00213_7000000_001

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