OGH 8Ob147/70 (RS0034154)

OGH8Ob147/7023.6.1970

Rechtssatz

Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus.

Normen

ABGB §1486 Z1

8 Ob 147/70OGH23.06.1970

Veröff: SZ 43/112

8 Ob 511/79OGH14.09.1979

nur: Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. (T1) Veröff: SZ 52/137 = EvBl 1980/50 S 180 = JBl 1980,149 = ImmZ 1980,220 (zustimmend Anmerkung von Call)

3 Ob 632/85OGH19.03.1986

nur: Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus. (T2) Veröff: JBl 1986,450

1 Ob 565/92OGH29.01.1993

nur T1

1 Ob 614/93OGH19.04.1994

nur T1

6 Ob 286/99yOGH13.07.2000

nur T2; Beisatz: Fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwaltes. (T3)

13 Bkd 4/07OGH25.02.2008

Auch; Beis wie T3

9 Ob 10/09zOGH01.04.2009

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. (T4); Beisatz: Hier: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung. (T5)

4 Ob 166/18tOGH23.10.2018

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19700623_OGH0002_0080OB00147_7000000_001