Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Entscheidung über das Klagebegehren fehlt dem - noch offen gebliebenen - Zwischenfeststellungsantrag die Präjudizialität.
7 Ob 37/74 | OGH | 07.03.1974 |
Veröff: EvBl 1974/223 S 490 |
4 Ob 589/79 | OGH | 18.12.1979 |
Veröff: EFSlg 34408 |
1 Ob 611/94 | OGH | 25.10.1994 |
Auch; Beisatz: Wird nur die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung angefochten, ist die Berufung unzulässig, wenn der Prozess dadurch, dass die Hauptsachenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, beendet ist. (T1) |
4 Ob 46/98p | OGH | 24.02.1998 |
Auch; Beisatz: Der Zwischenantrag auf Feststellung ist ohne jede weitere materielle Prüfung zurückzuweisen. (T2) |
4 Ob 59/02h | OGH | 09.04.2002 |
Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren darf daher das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr fortgesetzt werden. (T3) |
3 Ob 169/05g | OGH | 27.07.2005 |
Beisatz: Die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren führt zur Unzulässigkeit der Revision. (T4) |
2 Ob 183/07m | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4, Beisatz: Hängt die Anfechtbarkeit, damit aber auch die Rechtskraft des in der Hauptsache ergangenen Urteils vom rechtlichen Schicksal des den Zwischenfeststellungsantrag zurückweisenden Beschlusses ab, dann muss dieser im Rechtsmittelweg überprüfbar sein. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19700623_OGH0002_0040OB00037_7000000_001
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