Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.880,37 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 443,67 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Fällung des Urteiles, es werde festgestellt, daß die Beklagten nicht das Recht haben, den Weg, soweit er über die Grundstücke 87/3 und 13 der Liegenschaft Ez 6 KG Gschnitz führt, zu begehen oder zu befahren. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und stellten zwei Zwischenanträge auf Feststellung und einen Eventualantrag auf Feststellung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den Zwischenfeststellungsanträgen gab es, wenn auch zum Teil mit abweichender Formulierung Folge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, soweit er die Abweisung seines Begehrens bekämpfte, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in diesem Punkt entschieden hat, S 60.000,-- nicht übersteigt. Im übrigen gab es der Berufung des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes über die gestellten Zwischenanträge auf Feststellung auf und wies beide Anträge und den Eventualantrag zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hinsichtlich jedes der Zwischenanträge auf Feststellung S 15.000,-- übersteigt. Sämtlichen Zwischenfeststellungsanträgen mangle es an der erforderlichen Präjudizialität.
Rechtliche Beurteilung
Der sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Zwischenfeststellung richtende Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Das Begehren des Klägers wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit mangelt es an der in jeder Phase des Verfahrens (MietSlg. 30.733;
SZ 46/68) von Amts wegen zu prüfenden Präjudizialität und somit an der prozessualen Zulässigkeit der von den Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsanträge (EFSlg. 34.408; SZ 51/142;
MietSlg. 30.734; SZ 43/110 ua).
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)