OGH 10Os99/70 (RS0087254)

OGH10Os99/705.6.1970

Rechtssatz

1) Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, dass auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen.

2) Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt.

Normen

StVG §1 Z4
StVG §3
StVG §6: StVG §16
StVG §99
StVG §130
StVG §133

10 Os 99/70OGH05.06.1970

Veröff: EvBl 1970/373 S 642 = SSt 41/29

14 Os 137/90OGH15.01.1991

Vgl auch; nur: Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, daß auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen. (T1) Beisatz: Auch die durch das StRÄG 1987 geschaffenen Normen (§§ 494 a ff StPO; § 6 Abs 2 StVG nF) dienen nur dem Zweck, den in der Regel im Interesse der Strafrechtspflege und des Verurteilten (vgl auch § 46 Abs 4 StGB) liegenden, aufeinderfolgenden Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sicherzustellen, ohne aber die Möglichkeit des unterbrochenen ("Ratenvollzuges") Vollzuges gänzlich zu unterbinden. (T2)

15 Os 86/10aOGH15.09.2010

Auch; nur: Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt. (T3)

14 Ns 48/20zOGH17.09.2020

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19700605_OGH0002_0100OS00099_7000000_001

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