OGH 1Ob104/70 (RS0013644)

OGH1Ob104/7014.5.1970

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. Gibt ein Miteigentümer seine Mitmietrechte an einem Mietgegenstand im gemeinsamen Haus auf, während der Mietvertrag mit dem anderen Mieter fortbesteht, so bleibt er doch als Miteigentümer weiter Mitvermieter hinsichtlich dieses Mietgegenstandes.

Normen

ABGB §833 D3

1 Ob 104/70OGH14.05.1970

Veröff: MietSlg 22120

1 Ob 22/74OGH10.04.1974

Veröff: MietSlg 26048 siehe auch VfGH 26.11.1971, B 199/71; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. (T1) Beisatz: Ob der zwischen einem Miteigentümer und der Gemeinschaft geschlossene Vertrag ein Bestandvertrag ist oder ob es sich nur um eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauches handelt, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl MietSlg 6201). (T2) Veröff: MietSlg 23849

6 Ob 526/79OGH04.04.1979

Auch; nur T1

2 Ob 502/84OGH17.01.1984

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 524/87OGH12.05.1987

nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. (T3) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223

1 Ob 530/91OGH10.07.1991

nur T3; nur T1; Veröff: SZ 64/93

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19700514_OGH0002_0010OB00104_7000000_002