OGH 6Ob66/70 (RS0012537)

OGH6Ob66/706.5.1970

Rechtssatz

Das ABGB enthält keine Bestimmungen über die Substitution auf den Überrest (bzw über den befreiten Vorerben). Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung wird aber nicht mehr bezweifelt. Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteht darin, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. Nur eine Verfügung unter Lebenden, die als sittenwidriger Rechtsmissbrauch zu beurteilen wäre, müsste als unzulässig angesehen werden und würde eine Schadenersatzpflicht des Vorerben begründen. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes wäre aber jedenfalls der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes entzogen.

Normen

ABGB §608
ABGB §1295 Abs2III

6 Ob 66/70OGH06.05.1970

Veröff: EvBl 1970/375 S 655 = NZ 1971,124 = NZ 1972,95

1 Ob 122/72OGH05.07.1972

nur: Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteht darin, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. (T1)

7 Ob 56/74OGH09.05.1974

nur T1

4 Ob 529/74OGH14.05.1974

Veröff: SZ 47/62 = EvBl 1974/295 S 656 = NZ 1975,28 = JBl 1974,523

5 Ob 25/75OGH08.04.1974

Veröff: NZ 1977,90

4 Ob 501/76OGH23.03.1976

Vgl auch

7 Ob 251/97fOGH28.08.1997

Vgl auch

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

Ähnlich; nur: Nach den Grundsätze der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest wäre die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Drittbeklagten nur dann rechtswidrig, wenn sie als sittenwidriger Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB zu beurteilen wäre. (T2)<br/>Veröff: SZ 70/242

2 Ob 508/96OGH06.05.1998

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 71/83

6 Ob 66/05gOGH12.10.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Auch der befreite Vorerbe erlangt mit der Einantwortung nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht mit dem Nacherbfall endet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall analog auf den Übergang der Bestandsache vom befreiten Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T4)

1 Ob 222/10vOGH26.01.2011

Auch; nur: Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteht darin, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. Nur eine Verfügung unter Lebenden, die als sittenwidriger Rechtsmissbrauch zu beurteilen wäre, müsste als unzulässig angesehen werden und würde eine Schadenersatzpflicht des Vorerben begründen. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes wäre aber jedenfalls der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes entzogen. (T5)

5 Ob 239/13bOGH23.04.2014

Auch; nur T1

5 Ob 148/19dOGH16.01.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19700506_OGH0002_0060OB00066_7000000_003

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