OGH 5Ob59/70 (RS0038226)

OGH5Ob59/706.5.1970

Rechtssatz

Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet.

Normen

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc
Wr KehrV LGBl 1968/4 §4 Abs1
Wr KehrV LGBl 1968/4 §17

5 Ob 59/70OGH06.05.1970

Veröff: MietSlg 22190

3 Ob 122/74OGH14.01.1975

Beisatz: Hier: Malergehilfe (T1)

4 Ob 582/75OGH21.10.1975

Auch; nur: Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. (T2)

7 Ob 263/97wOGH22.10.1997

Vgl auch

1 Ob 296/03sOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten. (T3); Veröff: SZ 2004/145

1 Ob 224/10pOGH23.02.2011

Teilweise abweichend

Dokumentnummer

JJR_19700506_OGH0002_0050OB00059_7000000_001

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