5 Ob 59/70 | OGH | 06.05.1970 |
Veröff: MietSlg 22190 |
3 Ob 122/74 | OGH | 14.01.1975 |
Beisatz: Hier: Malergehilfe (T1) |
4 Ob 582/75 | OGH | 21.10.1975 |
Auch; nur: Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. (T2) |
7 Ob 263/97w | OGH | 22.10.1997 |
Vgl auch |
1 Ob 296/03s | OGH | 12.10.2004 |
Auch; Beisatz: § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten. (T3); Veröff: SZ 2004/145 |
1 Ob 224/10p | OGH | 23.02.2011 |
Teilweise abweichend |
Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0050OB00059_7000000_001
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