OGH 5Ob50/70 (RS0011876)

OGH5Ob50/7029.4.1970

Rechtssatz

Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann auch eine Wohnung beziehungsweise ein Geschäftslokal sein.

Normen

ABGB §509

5 Ob 50/70OGH29.04.1970

SZ 43/83 = EvBl 1971/1 S 14 = MietSlg 22039 = MietSlg 22184

5 Ob 102/70OGH29.04.1970

MietSlg 22040

4 Ob 643/75OGH13.01.1976
4 Ob 642/75OGH13.01.1976
2 Ob 533/76OGH16.09.1976
2 Ob 562/76OGH20.01.1977

MietSlg 29057

8 Ob 551/91OGH15.10.1992

ImmZ 1992,22

7 Ob 142/02mOGH08.07.2002

Auch; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung kann jede fremde Sache sein, sofern sie unverbrauchbar ist, also insbesondere auch eine Liegenschaft, wobei das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht. (T1)

5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Ähnlich; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T2)<br/>Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3)<br/>Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0124190. (T5)

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 91/16wOGH20.06.2017

Beisatz: Hier: Räumliche Teilung zwischen „Wohn- und Büroteil" einer Eigentumswohnung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19700429_OGH0002_0050OB00050_7000000_001