OGH 5Ob258/69 (RS0021182)

OGH5Ob258/698.10.1969

Rechtssatz

§ 1116a ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.

Normen

ABGB §1116a

5 Ob 258/69OGH08.10.1969

Veröff: MietSlg 21220

3 Ob 141/81OGH28.04.1982

Veröff: JBl 1984,611 (dazu Wilhelm, JBl 1984,594)

5 Ob 258/08iOGH03.03.2009

Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T1)<br/>Beiastz: Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/31

1 Ob 95/17bOGH29.11.2017

Vgl auch

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19691008_OGH0002_0050OB00258_6900000_001

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