Normen
ABGB §1407
5 Ob 142/69 | OGH | 10.09.1969 |
2 Ob 669/87 | OGH | 13.10.1987 |
nur: Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. (T1) Beisatz: Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB. (T2); Veröff: EvBl 1988/26 S 173 |
6 Ob 152/05d | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die Schuldübernahme (der Schuldbeitritt) ist nur insoweit ein abstrakter Vertrag, als der Rechtsgrund zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer dem Gläubiger gegenüber abstrakt wird. (T3) |
3 Ob 160/10s | OGH | 13.10.2010 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00142_6900000_001
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