OGH 5Ob142/69 (RS0033481)

OGH5Ob142/6910.9.1969

Rechtssatz

Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. Darüber hinaus ist die Schuldübernahme ein abstrakter Vertrag, der Rechtsgrund zwischen Urschuldner und Übernehmer kommt nicht in Betracht.

Normen

ABGB §1407

5 Ob 142/69OGH10.09.1969
2 Ob 669/87OGH13.10.1987

nur: Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. (T1) Beisatz: Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB. (T2); Veröff: EvBl 1988/26 S 173

6 Ob 152/05dOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Die Schuldübernahme (der Schuldbeitritt) ist nur insoweit ein abstrakter Vertrag, als der Rechtsgrund zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer dem Gläubiger gegenüber abstrakt wird. (T3)

3 Ob 160/10sOGH13.10.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19690910_OGH0002_0050OB00142_6900000_001

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