OGH 8Ob84/69 (RS0006424)

OGH8Ob84/699.9.1969

Rechtssatz

Ist die Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages angesichts der verweigerten Zustimmung des Erlagsbegünstigten von der Entscheidung über Tatumstände abhängig, die sich nur durch ein formelles Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen; sind bloße Rechtsfragen streitig, ist die rechtliche Verhandlung im außerstreitigen Verfahren einzuleiten.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1

8 Ob 84/69OGH09.09.1969
6 Ob 159/00aOGH28.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Welcher der beiden Erlagsgegner das "bessere Recht" hat, ist im Rechtsweg zu entscheiden, nicht aber im außerstreitigen Verfahren, in dem keine Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten stattfindet. (T1)

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Auch

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T1

5 Ob 218/18xOGH25.04.2019

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19690909_OGH0002_0080OB00084_6900000_001

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