OGH 3Ob83/69 (RS0002554)

OGH3Ob83/6913.8.1969

Rechtssatz

Zugunsten einer Forderung in ausländischer Währung (echte Fremdwährungsforderung) kann Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder zur Sicherstellung durch Vormerkung nicht geführt werden.

Normen

EO §87
EO §374 Abs1
Verordnung über Wertbeständige Rechte §3
EGV Maastricht Art73b
EG Amsterdam Art56

3 Ob 83/69OGH13.08.1969

Veröff: EvBl 1970/69 S 104 = NZ 1970,171 = SZ 42/113

3 Ob 101/72OGH05.10.1972

Beisatz: Hiebei macht es keine Unterschied, ob die Fremdwährungsschuld auf Grund eines inländischen oder ausländischen Exekutionstitels besteht. Gegen die Einverleibung eines Pfandrechtes in der Höhe des der Fremwährungsschuld am Antragstag entsprechenden Schillingbetrages bestehen hingegen keine Bedenken. (T1) Veröff: RZ 1973/34 S 33 = EvBl 1973/80 S 184

3 Ob 30/75OGH04.03.1975
3 Ob 28/82OGH24.02.1982

nur: Zugunsten einer Forderung in ausländischer Währung (echte Fremwährungsforderung) kann Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht geführt werden. (T2)

3 Ob 156/82OGH06.07.1983

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Richtkurse für ausländische Währungen sind offenkundig (Fortführung zu 3 Ob 28/82). (T3) Veröff: EvBl 1983/164 S 634 = RZ 1984/41,130

5 Ob 160/97hOGH27.05.1997

Ähnlich; Beis T1; Beisatz: Das gilt für alle inländischen oder ausländischen Titel in ausländischer Währung. (T4)

5 Ob 87/99aOGH13.04.1999

Vgl aber; Beisatz: Der in Art 73b EGV verankerte Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer Forderung in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der EU zuzulassen. (T5); Veröff: SZ 72/64

3 Ob 98/06tOGH30.05.2006

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Die Exekution durch Zwangsversteigerung kann daher ebenfalls nur zugunsten von Forderungen in den in Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG genannten Währungen bewilligt werden. (T6); Veröff: SZ 2006/81

Dokumentnummer

JJR_19690813_OGH0002_0030OB00083_6900000_001

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