OGH 6Ob132/69 (RS0006157)

OGH6Ob132/699.7.1969

Rechtssatz

Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten (hier: Finanzprokurator beziehungsweise öffentlicher Verwalter) dagegen auch kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine seine Rechte verletzende Erledigung des genehmigten Antrages kann sich der Dritte auf die im Gesetz vorgeschriebene Art wehren.

Normen

ABGB §232
ABGB §233 A
AußStrG 2005 §2 IC1
AußStrG 2005 §2 IE2
AußStrG §9 B1
AußStrG §9 C1
AußStrG §9 H
ProkG §1 Abs3
VwG §1
VwG §2

6 Ob 132/69OGH09.07.1969
6 Ob 24/75OGH27.02.1975

nur: Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten dagegen auch kein Rechtsmittel zu. (T1)

3 Ob 637/86OGH10.12.1986

Auch; nur T1

7 Ob 689/88OGH10.11.1988

nur: Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. (T2)

7 Ob 722/88OGH19.01.1989

nur T1

8 Ob 694/88OGH22.12.1988
6 Ob 535/91OGH16.05.1991

nur T2

1 Ob 602/92OGH22.03.1993

Auch; nur T1

3 Ob 128/08gOGH11.07.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 2 AußStrG 2005. (T3)

10 Ob 66/08sOGH09.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt. (T4)

3 Ob 4/12bOGH22.02.2012

Auch; nur auch T1; Beisatz: Auch bei Verweigerung mangels Genehmigungsfähigkeit. (T5)

5 Ob 212/12fOGH21.03.2013

Auch

3 Ob 81/18kOGH23.05.2018

Auch

3 Ob 205/19xOGH19.11.2019

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19690709_OGH0002_0060OB00132_6900000_001