OGH 7Ob22/69 (RS0024626)

OGH7Ob22/695.3.1969

Rechtssatz

Auch bei Unteilbarkeit der Klagsforderung ist die Aufrechnung gegen den Lösungsbetrag auch dann zulässig, wenn die Gegenforderung die Höhe des Lösungsbetrages nicht erreicht (unter Ablehnung von SZ 28/236 und EvBl 1959/231).

Normen

ABGB §906
ABGB §1438 Ab
ZPO §410

7 Ob 22/69OGH05.03.1969

Veröff: JBl 1969,665

7 Ob 164/10hOGH24.11.2010

Gegenteilig; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Ermächtigung auf Bezahlung eines Lösungsbetrags bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch nur dann inhaltlich entschieden werden kann, wenn die Gegenforderung den Lösungsbetrag zumindest erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen. (T1); Beisatz: Unter Hinweis auf SZ 28/236 und EvBl 1959/231. (T2); Veröff: SZ 2010/149

Dokumentnummer

JJR_19690305_OGH0002_0070OB00022_6900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)