OGH 12Os103/68 (RS0098759)

OGH12Os103/6819.2.1969

Rechtssatz

§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).

Normen

StPO §263 A
StPO §281 Abs1 Z9b

12 Os 103/68OGH19.02.1969

Veröff: SSt 40/13 = EvBl 1969/297 S 446 = RZ 1969,101

11 Os 108/73OGH14.12.1973

nur: § 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. (T1) Beisatz: Wenn daher in der Hauptverhandlung die Tatsache, daß gegen den Angeklagten bei einem anderen Gericht ein weiteres Verfahren anhängig ist, oder sogar einzelne in jenem (gerichtsanhängigen) Verfahren behandelte Fakten zur Sprache kommen, ist deshalb allein für den an dieser Hauptverhandlung teilnehmenden Staatsanwalt noch nicht ein Vorgehen gemäß § 263 StPO erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468

9 Os 129/81OGH01.09.1981

Vgl auch

9 Os 193/81OGH27.04.1982

Vgl auch; Beisatz: So schon SSt 15/38. (T3)

14 Os 24/01OGH27.03.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Kenntnis des Staatsanwaltes genügt nicht. (T4)

12 Os 51/17tOGH22.06.2017

Auch; Beisatz: Ob dieses Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder (vorerst noch) der Kriminalpolizei behängt, spielt – lege non distinguente (vgl § 1 Abs 2 erster Satz StPO) – keine Rolle. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19690219_OGH0002_0120OS00103_6800000_002

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