OGH 1Ob274/68 (RS0014140)

OGH1Ob274/6819.12.1968

Rechtssatz

Der Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, ist nicht nur der Fall gleichzuhalten, daß Freiheit von bestimmten Fehlern und Lasten zugesagt wurde, sondern auch der Fall der Zusage bestimmter Eigenschaften. Die Zusage kann auch durch konkludente Erklärung erfolgen.

Normen

ABGB §863 A
ABGB §928

1 Ob 274/68OGH19.12.1968

Veröff: JBl 1970,142 = SZ 41/182

6 Ob 641/83OGH06.09.1984

Vgl auch

2 Ob 570/94OGH01.09.1994
6 Ob 126/03bOGH19.02.2004

Vgl

1 Ob 61/20gOGH16.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Der Galerist, der unrichtig zusagte, die Vergilbung des Bildes gehöre im Hinblick auf dessen Art und Alter typischerweise zum Kunstwerk, darf nicht darauf vertrauen, dass die Käufer diesen „offenkundigen Mangel“ akzeptierten; kein augen­scheinlicher Mangel; der Veräußerer bleibt gewährleistungspflichtig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19681219_OGH0002_0010OB00274_6800000_001

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