Rechtssatz
Wer eine Leistung erbracht hat, die er nicht schuldig war und deshalb zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen, es sei denn, dass nach Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (grundsätzliche Ausführungen, abweichend von SZ 13/262).
2 Ob 571/80 | OGH | 16.12.1980 |
Ähnlich |
5 Ob 560/82 | OGH | 30.03.1982 |
Vgl |
7 Ob 570/82 | OGH | 23.09.1982 |
Auch |
1 Ob 616/83 | OGH | 29.06.1983 |
nur: Wer ein Leistung erbracht hat, die er nicht schuldig war und deshalb zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen. (T1)<br/>Veröff: JBl 1984,495 |
2 Ob 187/83 | OGH | 09.10.1984 |
Auch |
2 Ob 577/87 | OGH | 07.07.1987 |
Beisatz: Von Ausnahmefällen abgesehen bildet jedoch die Tatsache, dass der Kläger eine Nichtschuld bezahlte, stets eine praktische Vermutung für den Irrtum. (T2) <br/>Veröff: WBl 1987,312 |
3 Ob 505/95 | OGH | 25.01.1995 |
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/12 |
10 Ob 2134/96p | OGH | 07.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Ein solches Bewusstsein (wissentliche Zahlung einer Nichtschuld) steht allerdings einem Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG grundsätzlich nicht entgegen. Es ist ja für zahlreiche durch diese Bestimmung eröffneten Rückforderungsansprüche geradezu typisch, dass dem Leistenden bekannt war, dass er das Geleistete nicht schulde (etwa verbotene Ablöse, überhöhter Mietzins aufgrund einer bei Abschluss des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19681127_OGH0002_0070OB00194_6800000_001
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