OGH 3Ob112/68 (RS0010363)

OGH3Ob112/6823.10.1968

Rechtssatz

Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.

Normen

ABGB §358 II
ABGB §467

3 Ob 112/68OGH23.10.1968

EvBl 1969/153 S 236 = SZ 41/140

3 Ob 116/69OGH29.10.1969

EvBl 1970/109 S 180

5 Ob 659/80OGH14.10.1980

Beisatz: Hier: Mietweise Überlassung - Zurückbehaltung des Typenscheines und der Kraftfahrzeugpapiere genügt nicht. (T1)

7 Ob 599/85OGH07.11.1985

JBl 1986,240 = SZ 58/166

8 Ob 555/86OGH28.08.1986

Auch; Beisatz: Kein Erlöschen des Pfandrechts wenn die Rückstellung gleich erwartet, dies deutlich zum Ausdruck gebracht und kein Anhaltspunkt erkannt wird, daß die bloße gefälligkeitshalber gestattete Einsichtnahme in das als Pfand dienende Sparbuch, den Entzug des Pfandes bezweckte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19681023_OGH0002_0030OB00112_6800000_001

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