OGH 8Ob124/68 (RS0020242)

OGH8Ob124/687.5.1968

Rechtssatz

Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebenso gut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmers geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben. Daß alle Voraussetzungen für eine Unternehmensverpachtung gegeben gewesen wären, besagt noch keineswegs, daß es sich auch um eine Unternehmenspacht handelt. Es bleibt den Parteien unbenommen, nicht eine Unternehmenspacht, sondern bloß einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten zu vereinbaren. Auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Benützer von Geschäftsräumen im Haus nur um eine Geschäftsraummiete handelt, kann der Benützer seinerseits das vor ihm in den gemieteten Geschäftsräumen betriebene Unternehmen durch Verpachtung weiterverwerten.

Normen

ABGB §1091 A1

8 Ob 124/68OGH07.05.1968

Veröff: MietSlg 20114

5 Ob 602/79OGH25.09.1979

nur: Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebenso gut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmers geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben. (T1) Beisatz: Inbestandnahme weiterer Räumlichkeiten. (T2)

6 Ob 612/89OGH31.08.1989

nur T1

5 Ob 504/90OGH30.01.1990

nur T1

8 Ob 657/90OGH10.10.1991

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 253/05kOGH26.07.2006

nur T1; Beisatz: Die vereinbarten Rechte und Pflichten dürfen mit dem gewählten Vertrag nicht in Widerspruch stehen. (T3)

7 Ob 260/07xOGH12.03.2008

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19680507_OGH0002_0080OB00124_6800000_001

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