OGH 7Ob91/68 (RS0081172)

OGH7Ob91/6830.4.1968

Rechtssatz

Zur Abgrenzung zwischen "Betriebsschaden" und "Unfall". Hier: Absinken eines mit Schotter belandenen Lastkraftwagens beim Kippen auf einer Baustelle = gewöhnliche Betriebsgefahr.

Auto

 

Normen

AKB §12 Abs1 lita
AKIB Art11 AI2 lite
AKKB 1995 Art1 Pkt1.1.2
KKB 2007 Art1.1.6

7 Ob 91/68OGH30.04.1968

Veröff: SZ 41/54 = VersR 1969,290 = ZVR 1969/183 S 159

7 Ob 32/69OGH19.03.1969

Beisatz: Vorfälle, die auf die Unebenheit des mit Abraummaterial aufgeschütteten Geländes, auf die Ungleichheit des Materials, auf die verschieden starke Bodenfestigkeit zurückzuführen sind, gehören zum Betriebsrisiko. (T1) Veröff: EvBl 1969/392 S 601 = ZVR 1969324 S 296

7 Ob 76/69OGH02.07.1969

Beisatz: Abrutschen eines Teiles der mit einer gewalzten Schotterdecke versehenen Fahrbahn auf eine Breite bis zu 1 1/2 Meter bei Annäherung auf ca 3/4 Meter an den Fahrbahnrand ist ein außergewöhnliches Ereignis. (T2) Veröff: JBl 1970,430 = ZVR 1970/158 S 214 = VersR 1970,655

7 Ob 81/70OGH27.05.1970

Beisatz: Lastkraftwagen-Kipper sinkt beim Abladen von Sand auf Baustelle mit rechtem Hinterrad ein - Betriebsschaden. (T3) Veröff: VersR 1971,1076

7 Ob 213/71OGH12.01.1972

nur: Zur Abgrenzung zwischen "Betriebsschaden" und "Unfall". (T4) Beisatz: Der Umstand, daß das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde, ist kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" bzw "Betriebsschaden" - Hier: Bedienungsfehler an Kippvorrichtung eines Lastkraftwagens. (T5) Veröff: ZVR 1973/43 S 53

7 Ob 7/73OGH24.01.1973

nur T4; Beisatz: Abrutschen oder Abstürzen eines Lastkraftwagens über den Rand der aufgeschütteten Böschung auf einer Straßenbaustelle infolge unvorsichtigen Fahrens des Lenkers: Unfall (ergangen zu Art 11 AKIB). (T6) Veröff: EvBl 1973/231 S 489 = ZVR 1974/60 S 87 = VersR 1973,978

7 Ob 2/77OGH17.02.1977

nur T4; Beisatz: Auch nach Art 11 A 2 lit e AKIB. (T7) Veröff: ZVR 1978/24 S 22 = VersR 1978,384

7 Ob 25/87OGH14.05.1987

Beis wie T5 nur: Der Umstand, daß das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde, ist kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" bzw "Betriebsschaden". (T8) Veröff: SZ 60/90 = VersRdSch 1988,26 = VersR 1988,49 = RdW 1988,11

7 Ob 47/88OGH15.12.1988

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T1; Veröff: SZ 61/277 = ZVR 1989/111 S 185 = VersR 1989,831 = VersRdSch 1989,326

7 Ob 37/95OGH28.02.1996

nur T4; Beisatz: Abkommen von der befestigten Fahrbahn in ein 0,5 m tiefes, betoniertes Wasserrigol und auf eine Böschung Unfall im Sinn des Art 1 Z 1.6 KKB 1986. (T9)

7 Ob 120/97sOGH16.04.1997

Auch; Beisatz: Erfolgt das Absinken der Hinterräder nicht während des Abkippens des stehenden Fahrzeuges, sondern während einer kurzen Fahrt nach vor und durfte der Lenker aufgrund der Verhältnisse davon ausgehen, daß er auf einer befestigten Rampe abladen kann, ist das Einsinken der Hinterräder während der kurzen Fahrstrecke ein von außen kommendes, nicht vorherzusehendes Ereignis, mit dem nicht zu rechnen war. Damit ist nicht ein Betriebsschaden, sondern ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. (T10)

7 Ob 72/01sOGH13.06.2001

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 1.1.2 AKKB 1995. (T11)

7 Ob 136/14xOGH10.12.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Art 1.1.6 KKB 2007. (T12)<br/>Beisatz: Aber: Das spezielle Risiko des Umkippens eines LKW hat auch dann, wenn es auf ein Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, eine andere Qualität als die vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossenen Betriebsschäden. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19680430_OGH0002_0070OB00091_6800000_001

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