OGH 2Ob12/68 (RS0031019)

OGH2Ob12/6818.4.1968

Rechtssatz

Steigt der Reingewinn eines Unternehmens trotz Wegfall der persönlichen Tätigkeit des Unternehmers, so muß der Schädiger den Betrag ersetzen, um den der Reingewinn bei Annahme nicht behinderter Tätigkeit noch größer gewesen wäre.

Normen

ABGB §1325 D6

2 Ob 12/68OGH18.04.1968

Veröff: SZ 41/46

8 Ob 209/76OGH19.01.1977
8 Ob 108/79OGH13.09.1979
2 Ob 156/06iOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Es sind nicht die Reingewinne des Unternehmens vor dem Unfall und nach diesem Ereignis miteinander zu vergleichen, sondern es kommt vielmehr darauf an, welcher Ertrag im Vergleichszeitraum ohne die unfallbedingte Verhinderung des Unternehmers erzielt worden wäre und welcher Ertrag in diesem Zeitraum tatsächlich erzielt worden ist. (T1)

2 Ob 14/18zOGH26.02.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19680418_OGH0002_0020OB00012_6800000_001

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