OGH 3Ob37/68 (RS0010152)

OGH3Ob37/683.4.1968

Rechtssatz

Bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere Familienangehörigen, ist, wenn die zu übereignende Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperliche Übergabe nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten. Es genügt die einverständliche Erklärung, dass einer der Mitinhaber (Mitbenützer) Eigentümer sein soll, so dass der Mitinhaber dadurch den Alleinbesitz und das Eigentum an der Sache erwirbt.

Normen

ABGB §319
ABGB §426 ff
ABGB §943

3 Ob 37/68OGH03.04.1968

Veröff: SZ 41/37

1 Ob 37/73OGH21.03.1973
3 Ob 71/84OGH12.12.1984

Auch; Beisatz: Daraus, dass die Mutter des Verpflichteten im Haus des Verpflichteten wohnte, folgt noch nicht, dass sie am gesamten Inventar dieses Hauses und insbes an den später für Dritte gepfändeten Gegenstände und nicht etwa nur an in bestimmten, von ihr benützten Räumen befindlichen Gegenständen (Mitgewahrsamen) Gewahrsame besaß. (T1)

1 Ob 538/85OGH27.02.1985

Auch; Veröff: JBl 1985,672

3 Ob 41/95OGH26.04.1995

Beisatz: Es überträgt daher schon der Abschluss des Verfügungsgeschäftes das Recht. (T2)

1 Ob 55/97pOGH29.04.1997

Vgl

1 Ob 229/16gOGH20.12.2016

Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19680403_OGH0002_0030OB00037_6800000_001

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