Rechtssatz
Undeutliche Vertragsbestimmungen müssen so ausgelegt werden, dass sie keinen Widerspruch enthalten und wirksam sind (so schon JBl 1966,618 ua).
4 Ob 101/08v | OGH | 10.06.2008 |
Beisatz: Hier hatten die Parteien vereinbart: „Die Ausführung erfolgt gemäß den Richtlinien der ÖNORM", was in Widerspruch zur konkreten Leistungsbeschreibung stand. (T1) |
4 Ob 2/11i | OGH | 12.04.2011 |
Beisatz: Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0020OB00326_6700000_001
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