OGH 7Ob49/68 (RS0008210)

OGH7Ob49/686.3.1968

Rechtssatz

Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)

Normen

ABGB §810
AußStrG §145 D

7 Ob 49/68OGH06.03.1968

Veröff: NZ 1969,37

7 Ob 650/80OGH23.10.1980

Beisatz: Hier: Wertpapiere im Werte von 24 Mill (T1)

1 Ob 654/85OGH13.11.1985

nur: Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen. (T2) Veröff: NZ 1986,132

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

Auch; Veröff: SZ 65/108

4 Ob 328/97gOGH12.11.1997

nur T2

8 Ob 12/03bOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Der Nachlass soll bis zur Einantwortung ungeschmälert erhalten bleiben. (T3)

4 Ob 127/04mOGH08.06.2004
4 Ob 34/12xOGH17.04.2012

Auch; Beis wie T3; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist auch nach der Änderung des § 810 ABGB durch das FamRÄG 2004, BGBl I 2004/58, festzuhalten. (T4); Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T5); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T6)

4 Ob 236/13dOGH17.02.2014
2 Ob 158/17zOGH16.05.2018

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19680306_OGH0002_0070OB00049_6800000_001

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