OGH 3Ob6/68 (RS0003372)

OGH3Ob6/6824.1.1968

Rechtssatz

Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.

Normen

EO §231
EO §232

3 Ob 6/68OGH24.01.1968
3 Ob 69/06bOGH29.03.2006

Auch; nur: Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. (T1)<br/>Beisatz: Das Urteil bewirkt im Umfang der Rechtskraft auch die Bindung des Erstgerichts. (T2)

3 Ob 14/17fOGH29.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/43

Dokumentnummer

JJR_19680124_OGH0002_0030OB00006_6800000_001

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